SIE BENÖTIGEN EINE FREISTELLUNGSBESCHEINIGUNG?
Sie sind Bauunternehmer und müssen Ihrem Auftraggeber eine aktuelle Freistellungsbescheinigung vorlegen, da ansonsten 15% Bauabzugsteuer einbehalten werden?
Dann sind Sie hier genau richtig.
UNSERE DIENSTLEISTUNGEN
Wir kümmern uns um Sie
FREISTELLUNGSBESCHEINIGUNG
Wir beantragen bei dem für Sie zuständigen Finanzamt die Erteilung bzw. Verlängerung einer Freistellungsbeschinigung nach § 48b EStG (Einkommensteuergesetz).
Sollten Sie ein ausländischer Unternehmer (d.o.o., d.d., sp. z o.o..) sein, welcher erstmalig in der Bundesrepublik Deutschland tätig ist, übernehmen wir selbstverständlich auch die steuerliche Erfassung bei dem zuständigen Finanzamt für Sie und beantragen eine deutsche Steuernummer.
BAUABZUGSTEUER
Wurden Ihnen bereits 15% Bauabzugsteuer einbehalten?
Kein Problem. Wir beraten Sie gerne, wie Sie Ihre Bauabzugsteuer zurückbekommen und stellen für Sie die nötigen Anträge.
STEUERPFLICHT
Wenn Sie ein im Ausland ansässiger Unternehmer sind, ist die Frage der Steuerpflicht in Deutschland von enormer Bedeutung.
Haben Ihre Arbeitnehmer die 183-Taage-Grenze überschritten?
Haben Sie mit Ihren Baustellen eine Betriebsstätte in Deutschland begründet?
Auch hier beraten wir Sie gerne, um steuerliche Doppelbelastungen zu vermeiden und die fristgerechte Abgabe Ihrer Steuererklärungen zu gewährleisten.
KONTAKT
Christian A. Schneider
Steuerberater
Zumpestrasse 10, 81675 München, Deutschland